D I E G R Ü N D U N G
Am 19. März 1993 trafen sich nach dem Aufruf:
"Jägerbataillon 521 aufgelöst, Kameradschaft bleibt"
42 Ehemalige des Standortes Northeim im Schießhaus der Bürgerschützen- gesellschaft in Northeim und gründeten den
Kameradenkreis der ehemaligen Garnison Northeim e. V.
welcher ehemalige Soldaten, Reservisten und deren Angehörige betreuen und die Geschichte und die Leistungen der Northeimer Soldaten von 1961 bis 1992 in Erinnerung halten will.
Die Gründungsmitglieder waren:
Matthias Behrens - Ernst-Wilhelm Berner - Siegbert Bilbeber - Heinz Boche - Michael Boche - Claus Bumann - Andreas Domeyer - Horst Gottlieb - Roland Hahn - Alfred Hagemann - Peter Heidrich - Werner Heick - Wolfgang Höher - Joachim Huttanus - Frank Ippensen - Friedhelm Jörn-Gülke - Detlev Kanthack -Achim Kloppert - Armin Komander - Klaus Kräker - Uwe Laubinger -Christian Lehwald-Dietmar Lück - Lothar Mandry - Christian Methner -Hans Methling - Eberhard Miehe - Jens Müller - Fritz Norden - WernerPinkepank - Herbert Poppe - Ralf Poppe - Martin Rademacher -Hubert Rakowski - Hans-Joachim Schmidt - Eberhard Sander - Peter Schulte -Stefan Schwieter - Peter Schwinger - Hans-Jürgen Tielsch - Heinz Verch u.Michael Wetzel
D I E S A T Z U N G
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des Kameradenkreises der ehemaligen Garnison NORTHEIM
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„ Kameradenkreis der ehemaligen Garnison Northeim e.V.“ .
Er hat den Sitz in Northeim.
§ 2 Vereinszweck
1. Nach Außerdienststellung des Jägerbataillons 521, der Fernmeldeausbildungskompanie 3/I, der Ausbildungskompanie Stabsdienst / Militärkraftfahrer 2/I sowie der Fahrschulgruppe NORTHEIM ist der Kameradenkreis ein Zusammenschluss ehemaliger Angehöriger und Aktiver des Verbandes, der selbständigen Einheiten, der Standortverwaltung und ihnen verbundener Personen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Kameradenkreis dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Er bezweckt die Betreuung von Soldaten, Reservisten und deren Angehörigen und will die Geschichte und Leistungen der oben genannten Verbände und Einheiten in Erinnerung halten.
6. Dieses geschieht bei der Planung, Einrichtung und Betreuung des Traditions- und Ausstellungsraumes in Zusammenarbeit mit dem Museum der Stadt Northeim.
7. Das Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung und ihre Verteidigung sowie die Pflege des Soldatentums sind wesentliche Wertmaßstäbe des Kameradenkreises.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Sonstige natürliche Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften können die Ziele des Vereins fördern, indem sie durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber Förderer werden und sich zur Zahlung eines regelmäßigen Förderbetrages verpflichten. Förderer sind Nichtmitglieder.
4. Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die zur Zeit nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen können. In dieser Zeit wird kein Beitrag erhoben. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) c. dem Schriftführer d. dem Kassenwart. Zum erweiterten Vorstand gehören drei Beisitzer.
2. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
4. Die Arbeit des Vorstandes wird in der vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
§ 5 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durch-führung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei der 1. Vorsitzende allein-vertretungsberechtigt ist für Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von € 200,-- und gemeinsam mit einem zweiten Vorstands-mitglied bis zu einem Wert von € 400,-- sowie bei Vereinsregisterangelegenheiten. Bei allen anderen Geschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Der 1. Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung oder seinem Ausscheiden von einem anderem Vorstandsmitglied in der Reihenfolge der in § 4 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten oder ersetzt. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt kommissarisch bis zur Nachwahl verwaltet.
4. Der Gesamtvorstand ist bei einer Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit der einfachen Mehrheit getroffen
§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten.
2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung bis zum 31.12. eines jeden Jahres mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 8 Ausschluss
Mitglieder, die gegen die Satzung und Organe des Vereins erheblich verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Ausgeschlossenen vom Vorstand mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge besteht nicht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
2. Im I. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem a) Beratung und Beschlussfassung über Probleme und Aufgaben des Vereins, b) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, c) Wahl des Vorstandes d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
3. Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
4. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich ist.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder bei besonderem berechtigten Interesse seitens des Vorstandes einberufen werden.
§ 10 Kassenprüfer
1. Das Vermögen des Vereins wird durch den Vorstand verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Prüfungsfähige Belege sind vorzuhalten.
2. Die Kassenführung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
3. Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Satzungszwecks fällt das körperliche Sachvermögen an das Museum der Stadt Northeim, das Barvermögen fällt an das Soldatenhilfswerk e.V., das o. g. Gesamtvermögen muss ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
2. Nach einem Auflösungsbeschluss muss ein Sperrjahr gemäß§ 51 BGB eingehalten werden.
3. Bei einer Auflösung des Vereins wird der Vorstand als Liquidator bestellt.
§ 12 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde anlässlich der Gründerversammlung am 19. März 1993 einstimmig beschlossen.
2. Durch einstimmige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wurden Satzungsänderungen vorgenommen und folgende Paragraphen geändert bzw. neugefasst und traten mit sofortiger Wirkung in Kraft:
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am 11. Dezember 1998 §§ 2,11 und 12 ("Gemeinnützigkeit")
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am 18. Februar 2000 §§ 1, 9, 11 und 12 ( 1. Änderung "eingetragener Verein")
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am 16. März 2001 §§ 5, 7, 8 und 12 ( 2. Änderung "eingetragener Verein")
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am 13. Juni 2003 §§ 3, 4, 5, 8 und 9 ( 3. Änderung)
3. Sofern einzelne Vorschriften nicht durch die Satzung bestimmt sind, finden die §§ 21 ff. BGB entsprechende Anwendung.
Northeim, 12.03.2004
Der Vorstand
Claus Bumann Joachim Huttanus (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Henry Beifuss Christian Lehwald (Kassenwart) (Schriftführer)
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